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07. Mai 2019 Judith Königer
E-Invoicing für Finance Executive 4 Min.Das geht schneller, als Sie denken. Sie verschicken wöchentlich mehrere Rechnungen, die Klärung der offenen Posten gerät ins Stocken und am Ende des Monats haben Sie den Überblick verloren. Das Jahr schreitet voran und tausend andere Sachen waren inzwischen wichtig. Und irgendwann fällt Ihnen auf: Da war doch was!
Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist das sicher noch kein Thema, aber eines sollten Sie immer im Hinterkopf behalten: Eine Forderung besteht nicht unendlich!
Die Regelverjährungsfrist beläuft sich nach § 195 BGB auf 3 Jahre und betrifft alle Forderungen aus dem alltäglichen Geschäftsverkehr wie aus Kaufverträgen, Handwerksleistungen, Lieferung von Waren oder Erbringungen von Werkleistungen sowie Lohn- und Gehaltsansprüchen.
Wichtig ist bei der Verjährung deren Berechnung. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde, und läuft dann bis zum Ende des dritten Jahres danach.
Beispiel: Wann auch immer Sie in diesem Jahr eine Rechnung gestellt haben, die Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2019 und endet mit Ablauf des 31.12.2022. Am 01.01.2023 ist Ihre Forderung verjährt.
Lassen Sie es gar nicht erst so weit kommen. Eine offene Forderung 3 Jahre mit sich herumzuschleppen, will schon etwas heißen: Geld, das 3 Jahre in Ihrer Kasse fehlt, ein sich hinziehender, unnötiger Aufwand für die Buchhaltung, die steigende Wahrscheinlichkeit des Zahlungsausfalls, die zunehmenden Forderungsrisiken.
Sicherlich gibt es gute Gründe für auch mal ferne Zahlungsziele. Vermeiden Sie aber den damit verbundenen Ärger und kommen Sie dem Ablauf jeder Verjährungsfrist durch ein konsequentes Credit Management zuvor. Effiziente Entlastung können Sie sich beispielsweise durch IT-gestützte Dienstleistung holen, die für Sie alle Aufwände zuverlässig und gut organisiert übernimmt.
Bilendo ist so eine Credit-Management-Software, die alle offenen Posten zentral abbildet, mithilfe von konfigurierbaren Workflows für eine effiziente interne Klärung sorgt, warum ein Kunde nicht zahlt, und so ein wirklich sinnvoll automatisiertes Mahnwesen ermöglicht.
Aber beachten Sie: Entgegen der landläufigen Meinung verhindert Mahnen nicht die Verjährung!
Wenn es doch so weit gekommen ist, und die Verjährung einer Forderung droht, haben Sie zwei Möglichkeiten:
1. Ratenzahlung
Nach § 212 Abs. 1.1 BGB läuft die Verjährungsfrist nach einer Ratenzahlung erneut für 3 Jahre an. Mit dieser Bezahloption kommen Sie also einem Kunden in finanziellen Nöten nicht nur besonders entgegen, Sie vermeiden für sich selbst die Gefahr der Verjährung der Forderung.
2. Mahnbescheid
Durch die Beantragung eines Mahnbescheids hemmen Sie nach § 167 ZPO die Verjährung. So einen Antrag zu stellen ist nicht ganz einfach, allzu leicht passieren dabei Fehler und die Verjährung tritt doch noch ein. Deshalb sollten Sie einen Mahnbescheid nur dann selbst stellen, wenn Sie Erfahrung damit haben.
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