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04. Juli 2019 Markus Haggenmiller
E-Invoicing für Finance Executive 3 Min.An sich klingt es ganz einfach: Sie als Unternehmer stellen Rechnungen für Lieferungen oder Leistungen aus. Hierbei müssen Sie aber allerhand Regelungen beachten. Die einzuhaltenden Fristen für die Rechnungsstellung sind gesetzlich geregelt und deshalb bindend.
Generell sind Sie als Unternehmer berechtigt, Rechnungen auszustellen, in einigen Fällen sind Sie sogar dazu verpflichtet:
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person, muss die Rechnung binnen 6 Monaten nach Leistungserbringung gestellt werden.
Abgerechnete steuerfreie Leistungen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wie beispielsweise innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhren, verpflichten den Leistungserbringer ebenfalls zur Rechnungsstellung.
Sämtliche steuerpflichtige Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück unterliegen der Pflicht zur Rechnungsstellung - auch dann, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist.
In einigen Fällen muss die Rechnung sogar schon am 15. Tag des Folgemonats der Leistungserbringung ausgestellt sein.
Diese Regelung gilt für
innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen (nach § 6 a UStG) und
anderweitige Leistungen (nach § 3 a Abs. 2 UStG) in einem Mitgliedstaat, für die ein unternehmerischer Leistungsempfänger Umsatzsteuer zahlen muss.
Wenn Privatperson A an Privatperson B einmalig den alten Fernseher verkauft, kann auch eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer gestellt werden. Wichtig ist jedoch, die Einnahmen in der Steuererklärung anzugeben.
Eine Tätigkeit, die hingegen regelmäßig und mit der Absicht Gewinn zu erzielen erbracht wird, muss dem Finanzamt mitgeteilt werden - etwa wenn dem Nachbarn regelmäßig gegen Bezahlung im Haushalt geholfen wird.
Achten Sie bei der Rechnungsstellung darauf, dass Ihre Rechnung juristisch prüffähig ist, also wichtige Pflichtangaben enthält.
Ist die Rechnung raus, bedenken Sie Regelungen für die Frist bis zur Fälligkeit.
Denken Sie immer daran, dass Rechnungen verjähren können.
Beachten Sie schlussendlich auch die Aufbewahrungsfrist bestimmter Dokumente, wie beispielsweise Ihrer Rechnungen.
Schön wär´s, wen es mit der Rechnungsstellung alleine schon getan wäre. Aber zum einen, kann auch dieses Thema in Ihrem Unternehmen für großen Aufwand sorgen. Zum anderen garantiert eine verschickte Rechnung noch lange nicht den Zahlungseingang. Leider gehören Zahlungsverzug und sogar -ausfall zum Geschäftsalltag. Zum Glück, sind Sie diesem Risiko nicht restlos ausgeliefert.
Mit der richtigen IT-Unterstützung sorgen Sie für wirklich gute Prozesse beim Credit Management, um Aufwände bei der Verwaltung Ihrer offenen Posten auf ein Minimum zu reduzieren und für ein sinnvolles automatisiertes Mahnwesen zu sorgen. Schließlich ist das oberste Ziel einer Rechnungsstellung, dass das Geld auch reinkommt!
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