Da Verzugszinsen ein wirksames Mittel sind, um beim säumigen Kunden Zahlungsanreize zu schaffen, sollte der Rechnungssteller nicht scheuen, diese frühzeitig im Mahnprozess zu erheben. Für die Berechnung und Angabe in der Mahnung gilt es allerdings, ein paar Punkte zu beachten.

 

Verzugszinsen berechnen

Die Zinsberechnung muss prüfbar sein, es müssen also folgende Angaben gemacht werden:

  1. Zu verzinsender Betrag
  2. Zinssatz
  3. Zinsabrechnungszeitraum

Der Verzugszinssatz beläuft sich:

  • bei Privatkunden auf 5 % über dem Basiszinssatz (Verbrauchergeschäft) und
  • bei Geschäftskunden auf 9 % über dem Basiszinssatz (Handelsgeschäft; üblich ist außerdem ein pauschaler Verzugsschadensersatz von 40,- EUR, s. u.).

Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank festgelegt und muss immer wieder aufs Neue überprüft und angepasst werden.

 

Rechenbeispiel

  • Zu verzinsender Betrag 420,00 EUR
  • Gesetzlicher Zinssatz: 8,12 %, vom 03.08. - 02.09. 2,84 EUR*
  • Zahlbetrag 422,84 EUR

*Verzugszinssatz ab 01.07.16 – 31.12.16, Handelsgeschäft

**Rechenweg: 420,00 * EUR 0,0812 / 12 = 2,84 EUR

Der Wert 0,0812 ergibt sich aus dem Zinssatz von 8,12 %.

Die Division durch 12 ist notwendig, da nur für einen Monat Verzugszinsen veranschlagt werden.

Merke: Verzugszinsen müssen in der Mahnung gesondert aufgelistet und als eigener Posten erkennbar sein!

  • Rechnung vom [Datum], [kurze Leistungsbeschreibung] 420,00 EUR
  • Gesetzlicher Zinssatz: 8,12 %, vom 03.08. - 02.09. 2,84 EUR
  • Zahlbetrag 422,84 EUR

Ist eine weitere Mahnung notwendig, fallen wieder Verzugszinsen (mit neuem Zinsabrechnungszeitraum) an, die zu dem vorangegangenen Zahlungsbetrag hinzuaddiert werden. Unbedingt zu beachten ist, ob der Basiszinssatz noch derselbe ist.

 

Verzugszinsen online berechnen

Online verfügbare Zinsrechner verkürzen Prozesse und schließen Flüchtigkeitsfehler bei der Berechnungen aus:

(1) Zinsrechner

(2) Zinsrechner

 

Hintergund der Berechnung

Verzugszinsen = Schadenersatz

Wer die Fälligkeit einer Rechnung verstreichen lässt, gerät in Verzug und ist nach § 288 BGB schadenersatzpflichtig (s. u.). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechnungsempfänger eine Privatperson (B2C) oder ein Geschäftsmann bzw. -frau (B2B) ist. Der Schadenersatz wird üblicherweise in Form von Verzugszinsen erhoben und ist ab der ersten Mahnung fällig.

Erst mal kulant sein

Viele Unternehmer verschicken jedoch anstelle einer ersten Mahnung eine Zahlungserinnerung und räumen dem säumigen Kunden eine weitere Kulanzfrist ein mit dem Hinweis, dass mit dem nächsten Schreiben (juristisch betrachtet ist das dann die erste Mahnung) Verzugszinsen erhoben werden.

Druck aufbauen

Auf diese Weise wird ein positiver Zahlungsanreiz geschaffen und eine mögliche Eskalation angekündigt. Um glaubwürdig zu bleiben, müssen dieser Ankündigung aber im nächsten Schreiben dann auch tatsächlich Verzugszinsen folgen (eventuell zuzüglich Mahngebühren). Ist eine weitere Mahnung notwendig, sollten erneut Verzugszinsen erhoben und weitere Maßnahmen angedroht werden, um den Druck zu erhöhen, die offene Rechnung endlich zu bezahlen (bevor es richtig teuer wird).

 

Verzugspauschale im B2B

Im Geschäftskundenbereich (B2B) ist außerdem eine Verzugspauschale von 40,- EUR ab der ersten Mahnung üblich (§ 288 (5) BGB). Die Verzugspauschale wird pro Forderung und nicht pro Mahnung erhoben. Sie dient neben den Verzugszinsen dazu, weiteren Druck aufzubauen. Im Zuge einer sinnvollen Eskalation ist es ratsam, zunächst nur Verzugszinsen und in der finalen Mahnung dann die Verzugspauschale zu erheben.

Die Verzugspauschale ist wie Verzugszinsen als eigener Posten anzuführen:

  • Rechnung vom [Datum], [kurze Leistungsbeschreibung] XX,- EUR
  • XX % Zinsen für den Zeitraum vom XX.XX. bis XX.XX. XX,- EUR
  • Verzugspauschale nach § 288 (5) BGB 40,- EUR
  • Zahlbetrag XX,- EUR


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Management Summary

  • Verzugszinsen sind ein effektives Mittel, um beim säumigen Kunden einen Zahlungsanreiz zu schaffen
  • Der Rechnungssteller macht deutlich, dass mit ihm nicht zu spaßen ist und dass er auf die Bezahlung des offenen Postens besteht
  • Verzugszinsen sind neben Mahngebühren ein erster Schritt auf der Eskalationsleiter, um - zunächst geringfügig - Druck aufzubauen
  • Im Geschäftskundenbereich (B2B) können diese Maßnahmen durch die Verzugspauschale weiter verschärft werden
  • Mahngebühren, Verzugszinsen und Verzugspauschale gleichen finanziellen Denkzetteln
  • Deutlich teurer kommt dem säumigen Kunden, wenn er den Verzug auf die Spitze treibt und den Rechnungssteller zwingt, den Posten an ein Inkassobüro oder einen Anwalt zu übergeben