Neben der Hauptforderung plus Zinsen kann ein Gläubiger zusätzlich gemäß §§ 280 II, 286 BGB Kosten von einem Schuldner einfordern, die durch die Verzögerung der Leistung entstanden sind (Aufwendungen für Schreiben, Telefonate, Ermittlungen etc). In der Regel kommt der Schuldner spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Der Gläubiger darf seine notwendigen Auslagen dem Schuldner in Rechnung stellen.