Die eidesstattliche Versicherung ersetzt den früheren "Offenbarungseid“ und schließt im Rahmen einer Vermögensauskunft typischerweise an eine völlig oder teilweise erfolglose Zwangsvollstreckung an. Das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist in §§ 899 – 915h Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Mit der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gezwungen. Verweigert er sich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann das zuständige Gericht auf Antrag des Gläubigers bzw. dessen Vertreters (Inkassobüro) einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen. Sowohl die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als auch der Erlass des Haftbefehls wird mit den entsprechend negativen Folgen für den täglichen Geschäftsverkehr (z. B. mit Banken, Telekommunikationsunternehmen etc.) im öffentlichen Schuldnerverzeichnis vermerkt und unter anderem an die Schufa übermittelt.