Gemäß §§ 804ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Pfändung ein Mittel der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, durch das der Gläubiger ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen erwirbt und damit deren Beschlagnahme erreicht. Es wird insbesondere in körperliche Sachen und Geldforderungen, auch Forderungspfändung genannt, unterschieden. Körperlicher Sachen (§§ 808ff ZPO) werden durch den Gerichtsvollzieher (Sachpfändung) und Geldforderungen (§§ 829ff ZPO) gegen Drittschuldner gepfändet. Zu letzterer Kategorie gehören auch die Kontopfändung und die Gehaltspfändung.