Inkassounternehmen verlangen vom Gläubiger für ihre Dienstleistung die sogenannte Inkassovergütung. Die Höhe der Inkassovergütung orientiert sich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Als Teil des Verzugsschadens ist die Inkassovergütung gemäß §§ 280, 286 BGB vom Schuldner zu erstatten.