Die Kosten des Inkasso gliedern sich grob in externe Kosten und interne Kosten. Externe sind beispielsweise Gerichtsgebühren, Auskunftskosten, Gerichtsvollzieherkosten etc. und interne sind zum Beispiel Kosten der Bearbeitung wie Personal- und Sachkosten der mit dem Inkasso betrauten Abteilungen oder Personen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klar geurteilt (z. B. BGH Urteil Az. VIII ZR 299/04 vom 29.06.2005), dass Schuldner unter den Voraussetzungen des § 286 BGB (Schuldnerverzug) innerhalb bestimmter Grenzen mit externen Kosten als Verzugsschaden gem. § 280 BGB belastet werden können. Die Auslagerung der Inkassofunktion macht somit gegenüber einer Bearbeitung durch eigene Mitarbeiter auch die Umlage sonst interner Kosten auf den Schuldner – und damit auf deren Verursacher – möglich.
Finanzielle wie zeitliche Aufwände beim Inkassoverfahren lassen sich vermeiden bzw. deutlich reduzieren, indem Unternehmen eigenverantwortlich für einen zuverlässigen und zeitnahen Forderungseingzug sorgen.