Gemäß § 421 BGB sind Gesamtschuldner mehrere Schuldner, von denen jeder für sich zur Leistung verpflichtet ist, die Leistung aber insgesamt nur einmal gefordert werden kann. Es können also alle Schuldner für die Schuld herangezogen werden. Der Gläubiger darf seine Schuld nach seinem Belieben bei nur jeweils einem der Schuldner oder bei allen gleichzeitig durchsetzen, jedoch darf seine Schuld nur einmal befriedigt werden. Der Gläubiger kann sich also z. B. den zahlungskräftigsten Schuldner aussuchen. Typische Gesamtschuldnerkonstellationen kommen durch Bürgschaften zustande.