Eine Forderung gilt ab dem Zeitpunkt als fällig, ab dem der Anspruch erfüllt werden muss. Ab der Fälligkeit wird die Forderung als fällige Forderung bezeichnet, davor heißt sie betagte oder (noch) nicht fällige Forderung. In § 271 BGB finden sich allgemeine Vorschriften zur Fälligkeit, es existiert jedoch eine Vielzahl von Sondervorschriften. Die Fälligkeit einer Forderung gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Verzug. Der Zeitpunkt der Fälligkeit kann sich aus dem geschlossenen Vertrag oder einem Vermerk auf der Rechnung ergeben.
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