Laut § 166 Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Zustellung die „Bekanntgabe eines Dokumentes an eine Person in der in diesem (Gesetzes-)Titel bestimmten Form.
Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen […]“. Hierbei wird zweierlei unterschieden: (a.) der o. g. Zustellung von Amts wegen, welche typischerweise direkt vom Gericht durch Nutzung der Post erfolgt und (b.) der Zustellung auf Betreiben einer Partei (z. B. des Gläubigers), welche typischerweise durch den Gerichtsvollzieher erfolgt.
Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist die Voraussetzung für die Durchführung einer Zwangsvollstreckung.