Die Kontenempfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der vom Gläubiger beim zuständigen Gericht beantragt wird. Dabei wird die Bank oder Sparkasse als Drittschuldner in Anspruch genommen, d. h. der Anspruch des Schuldners, dass sein Geld ausgezahlt wird, wird gepfändet. Eine Kontopfändung wird der SCHUFA gemeldet und berechtigt die Bank oder Sparkasse dazu, die Geschäftsverbindung zum Schuldner zu lösen. Außer dem Girokonto können bei der Bank auch alle weiteren Forderungen des Schuldners, z. B. Sparguthaben und Sparkassenbriefe, gepfändet werden.