Der Vergleich ist laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert in § 779 als „Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird“. In der Inkassopraxis besteht nach der Titulierung zwar keine Ungewissheit über das Rechtsverhältnis, jedoch erhebliche Ungewissheit über die Fähigkeit des Schuldners, seine Verbindlichkeiten zu befriedigen.
Mit dem Vergleich können hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten (Ratenplan) und/oder der Höhe der zu zahlenden Forderungen (Abschlag) finanzielle Kräfte des Schuldners mobilisiert werden, die im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erreichbar gewesen wären. Der Gläubiger muss dem selbstverständlich zustimmen.