Durch die verzögerte Zahlung des Schuldners hat der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz der dadurch entstehenden Kosten (§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB). Hierunter fallen im Sinne des § 249 BGB insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung und damit auch solche, die dem Gläubiger infolge der Einschaltung eines Inkassounternehmens entstanden sind.