Personen und Unternehmen, die Inkassodienstleistungen erbringen, benötigen für ihre Tätigkeit eine besondere Erlaubnis, die Inkassoerlaubnis. Diese wird von der zuständigen Behörde ausgestellt (geregelt in der 5. Ausführungsverordnung (AVO) zum Rechtsberatungsgesetz gemäß Artikel 1 § 1 RBerG, seit 01.08.2008 nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)). Eine Registrierung im amtlichen Rechtsdienstleistungsregister ist erforderlich, zudem wird die Tätigkeit staatlich überwacht.