Der Staat als Träger der Vollstreckungsgewalt stellt durch das Zwangsvollstreckungsverfahren sicher, dass die Justiz als neutraler Dritter die Grundrechte des Gläubigers und des Schuldners bei der Durchsetzung von Ansprüchen bewahrt wird. Das Vollstreckungsverfahren selbst wird im 8. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt (§§ 704 – 945 ZPO).
Als Vollstreckungsmöglichkeiten stehen laut ZPO folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
(a.) die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher
(b.) die Forderungspfändung durch das Vollstreckungsgericht
(c.) die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher
(d.) die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Allgemein gilt dabei, wenn ein Anspruch tituliert ist, so findet keine Prüfung der Anspruchsberechtigung durch die Vollstreckungsorgane mehr statt. Die Zwangsvollstreckung kann unter Umständen vorab durch einen Arrest gesichert werden.